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Mini-Sarg für das fehlgeborene Kind
Ein Projekt des Vereins Verwaiste Eltern und trauernde Geschwister Schleswig-Holstein e.V.

Das fehlgeborene Kind

Die Geburt eines Kindes, das im Mutterleib gestorben ist, bevor es ein Gewicht von 500 Gramm erreicht hatte, wird Fehlgeburt genannt. Stirbt das Kind zwischen der 12. und 22. Schwangerschaftswoche, wird dies als späte Fehlgeburt oder Spätabort bezeichnet. Meistens bringt die Mutter das tote Kind dann auf natürlichem Weg zur Welt.

Es gibt verschiedene Ursachen für eine Fehlgeburt. Manchmal stirbt ein Kind nicht schicksalhaft "von selbst", sondern sein Tod wird durch einen medizinischen Eingriff herbeigeführt. Oder das Kind stirbt im Mutterleib, nachdem eine Behandlung abgebrochen wurde, die sich als aussichtslos erwiesen hat.

Fehlgeborene Kinder werden in der Regel standesamtlich nicht registriert. Sie müssen auch nicht bestattet werden. Seit 2013 gibt es jedoch eine neue Regelung für die sogenannten "Sternenkinder". Eltern haben jetzt die Möglichkeit, die Geburt ihres Kindes gegenüber dem Standesamt anzuzeigen, dem Kind einen Namen zu geben und als Eltern eingetragen zu werden. Die Eltern müssen für die Eintragung des Kindes beim Standesamt eine Bescheinigung über die Fehlgeburt vorlegen. Diese Regelung gilt auch rückwirkend.

Weder die Eltern noch die Klinik sind dazu verpflichtet, ein fehlgeborenes Kind zu bestatten. Die Klinik ist zur "ethisch einwandfreien Entsorgung" verpflichtet. Etliche Entbindungs - Kliniken wollen die kleinen Menschen jedoch nicht einfach entsorgen. Sie bieten den Eltern die Möglichkeit, ihr Kind gemeinsam mit anderen auf einer besonderen Grabstätte beizusetzen.

Ausführliche Informationen über eine Fehlgeburt gibt die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) auf dieser Homepage:

www.familienplanung.de/schwangerschaft/frueher-abschied